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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reisevermittler – TravelMoments Münster – Sabrina Wehmschulte
Ich bin ausschließlich als Reisevermittlerin tätig. Der Reiseveranstalter ist bei den jeweiligen Reisen ausdrücklich angegebenen. Der Reisevertrag wird zwischen Euch und dem jeweiligen Reiseveranstalter geschlossen. Diese haben unterschiedliche Reisebedingungen. Ich empfehle euch, die Reisebedingungen aufmerksam durchzulesen, da sie Bestandteil des Reisevertrags werden.
Geschäftsbedingungen für die Reisevermittlung
Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler (dem Reisebüro oder sonstigen Reisevermittler) zu Stande kommenden Reiseververmittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus.
1 VERTRAGSSCHLUSS, ANZUWENDENDES RECHT
1.1 Der
Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des
Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der
Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.
1.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so
bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der
Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers
ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des
Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen
Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675,
631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der
vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen
Vereinbarungen, insbesondere -soweit wirksam vereinbart -dessen Reise-oder
Geschäftsbedingungen.
2 ALLGEMEINE VERTRAGSPFLICHTEN DES REISEVERMITTLERS, AUSKÜNFTE, HINWEISE
2.1 Die
vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers besteht, nach Maßgabe dieser
Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des
Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag
des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung,
insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit
dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem
Kunden übermittelt werden.
2.2 Der Reisevermittler ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden
abzuweichen, wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die
Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es dem Reisevermittler
nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und
seine Entscheidung zu erfragen. Der Reisevermittler hat den Kunden vor einer
Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen Weisungen
abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die
Durchführung des vom Kunden unbedingt erteilten Vermittlungsauftrags gefährdet
oder unmöglich macht.
2.3 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler
im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige
Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.
2.4 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur
Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung zustande.
2.5 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß Â§
676 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen
wurde.
2.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet,
den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln
und/oder anzubieten.
3 PFLICHTEN DES REISEVERMITTLERS BEZÜGLICH EINREISVORSCHRIFTEN, VISA UND VERSICHERUNGEN
3.1 Der
Reisevermittler unterrichtet den Kunden über Einreise-und Visabestimmungen,
soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt
worden ist.
3.2 Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs-oder Informationspflicht
nur dann, wenn besondere dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände
einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden
Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem
Kunden vorliegenden Reiseprospekt enthalten sind.
3.3 Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten
Informationspflicht kann der Reisevermittler ohne besonderen Hinweis oder
Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche
Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten (z. B.
Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
3.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich auf
die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen,
insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der
Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder
Tourismusämter.
3.5 Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne
ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. Der Reisevermittler kann
seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die
Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden
Informationsstellen verweist.
3.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information
über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie
bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner
Mitreisenden.
3.7 Der Reisevermittler ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob
die von ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung
enthalten.
3.8 Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz
und den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit
diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine
Informationspflicht des Reisevermittlers insbesondere insoweit nicht, als sich
der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der
vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die
Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
3.9 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung
erforderlichen Dokumente ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche
Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages
kann der Reisevermittler ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der ihm
entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und -in
Eilfällen -den Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen
verlangen. Der Reisevermittler kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung
fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur
gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
3.10 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen
Dokumenten und für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die
Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom
Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
4 STELLUNG UND PFLICHTEN DES REISEVERMITTLERS IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERMITTLUNG VON FLUGSCHEINEN BESTIMMTER LINIENFLUGVERKEHRSGESELLSCHAFTEN
4.1 Die
nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die Vermittlung von Flügen bestimmter
Fluggesellschaften, die vom Reisevermittler allgemein, insbesondere durch
Aushang in seinen Geschäftsräumen oder in anderer Weise vor oder bei der
Annahme des Vermittlungsauftrages bezeichnet wurden.
4.2 Mit den genannten Fluggesellschaften ist der Reisevermittler auf der
Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen
Bestimmungen im Rahmen eines Agenturverhältnisses verbunden.
4.3 Dem Kunden gegenüber wird der Reisevermittler jedoch ausschließlich als
Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen
Fluggesellschaft tätig. Im Rahmen dieser Doppelstellung hat er also sowohl dem
Kunden als auch gegenüber der Fluggesellschaft vertragliche und gesetzliche
Bestimmungen zu beachten.
4.4 Den Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung
bezüglich der vermittelten Flugleistung. Eine etwaige Haftung des
Reisevermittlers aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als
Reisevermittler bleibt hiervon unberührt.
4.5 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich
Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist)
Brutto-Endpreise und beinhalten eine vom Reisevermittler kalkulierte Vergütung
seiner Tätigkeit für den Kunden. Im Falle einer Umbuchung, eines
Namenswechsels, des Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme kann der
Reisevermittler hierfür die von der Fluggesellschaft geforderten Entgelte
einziehen sowie zusätzlich ein im Einzelfall oder durch Aushang vereinbartes
Bearbeitungsentgelt fordern.
4.6 Der Reisevermittler kann Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen Namen
gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
4.7 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft
gelten die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes für
inländische Flüge und Å“ soweit auf den jeweiligen Flug anwendbar Å“
unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen, die Vorschriften des
Montrealer Übereinkommen. Ergänzend geltend, soweit wirksam vereinbart, die
Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
5 AUFWENDUNGSERSATZ, VERGÜTUNGEN, INKASSO, ZAHLUNGEN
5.1 Der
Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise-und
Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese
wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten.
Weitergehende Anzahlungen kann der Reisevermittler unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht zur
Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen), erheben, wenn insoweit hierzu eine
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber dem
Reisevermittler, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und
dem Reisevermittler, in gesetzlicher Weise entspricht, ist der Reisevermittler
berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz
oder teilweise für den Kunden zu verauslagen. Bei Pauschalreisen ist hierfür
Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheins
gemäß Â§ 651k BGB geschieht.
5.3 Die Regelung in Ziffer 4.2 gilt entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete
Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.
5.4 Der Reisevermittler kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden
Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder er diese den Umständen
nach für erforderlich halten durfte.
5.5 Der Anspruch des Reisevermittlers auf Aufwendungsersatz umfasst auch
Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis oder sonstige
Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer
4.2 und 4.3 erfolgt sind.
5.6 Einem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers gegenüber kann der
Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere
aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der
Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das
Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten
des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der
Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltend
gemachten Gegenansprüche haftet.
6 SELBSTSTÄNDIGE VERGÜTUNGSANSPRÜCHE DES REISEVERMITTLERS
Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Reisevermittlers hierauf getroffen werden kann.
7 REISEUNTERLAGEN
7.1 Sowohl
den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags-und
Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch den
Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen,
Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige
Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die
Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden erkennbare
Fehlern, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten
unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so
kann eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezüglich eines
hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz
ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers
entfällt vollständig, wenn die in 7.1 bezeichneten Umstände für ihn nicht
erkennbar waren.
8 PFLICHTEN DES REISEVERMITTLERS BEI REKLAMATION DES KUNDEN GEGENÜBER DEN VERMITTELTEN REISEUNTERNEHMEN
8.1 Bei
Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den
vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des Reisevermittlers
auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden
hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen
der gebuchten Unternehmen.
8.2 Eine Verpflichtung des Reisevermittlers zur Entgegennahme und/oder
Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt
der Reisevermittler die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des
Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm
selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
8.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten
Reiseunternehmens besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers zur
Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende
Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
9 HAFTUNG DES REISEVERMITTLERS
9.1 Soweit
der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für
das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen
mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.
9.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der
Reisevermittler bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel
der Leistungserbringung und Personen-oder Sachschäden, die dem Kunden im
Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung
mehrerer touristischer Hauptleistungen (entsprechen dem gesetzlichen Begriff
der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit der Reisevermittler gem. § 651a Abs.
2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener
Verantwortung zu erbringen.
9.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften
Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
9.4 Die Haftung des Reisevermittlers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung des Reisevermittlers nicht
vertragliche Hauptpflichten des Reisevermittlers oder Ansprüche des Kunden aus
Körperschäden betrifft.
10 AUSSCHLUSSFRIST FÜR DIE GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN DES KUNDEN GEGENÜBER DEM REISVERMITTLER
10.1
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs-und/oder
Vermittlungsleistung des Reisevermittlers hat der Kunde innerhalb eines Monats
geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die Schriftform empfohlen.
10.2 Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten
Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden der letzten),
jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die
Ansprüche gegen den Reisevermittler begründenden Umstände Kenntnis erlangt.
10.3 Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber
den Reiseunternehmen, welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten
oder erbracht haben.
10.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht
ausgeschlossen, wenn diese unverschuldet unterblieb.
11 VERJÄHRUNG
11.1
Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler, gleich aus welchem
Rechtsgrund -jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter
Handlung -verjähren in einem Jahr.
11.2 Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen den
Reisevermittler begründen und diesem selbst als Anspruchsgegner Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
11.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Verhandlungen über
geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist
die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reisevermittler die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
12.1 Auf das
gesamte Rechts-und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem
Reisevermittler findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.2 Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen.
12.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers vereinbart.
12.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus
vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf
den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und
insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden
deutschen Vorschriften.